Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 deponierte die A.________ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) beim Konkursamt Zug die Bilanz gemäss Art. 725b OR. Am 29. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht Zug, an welches die Eingabe zuständigkeitshalber weitergelei- tet worden war, die Eingabe zurück und hielt zur Begründung unter anderem fest, aus der eingereichten Bilanz sei keine Überschuldung ersichtlich. 2. Am 5. Januar 2026 benachrichtigte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht erneut über ihre Überschuldung. Mit Entscheid vom 14. Januar 2026 eröffnete der Einzelrichter den Kon- kurs über die Beschwerdeführerin mangels Überschuldung nicht (Verfahren EK 2026 43). 3. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 (Eingang: 20. Januar 2026) stellte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht ein Wiedererwägungsgesuch. Sie beantragte, der Entscheid vom
14. Januar 2026 sei aufzuheben und "das Gesuch um Deponierung der Bilanz" sei gutzu- heissen. Am 27. Januar 2026 leitete das Kantonsgericht das Wiedererwägungsgesuch an das Obergericht Zug zur Prüfung weiter, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle. Der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts eröffnete daraufhin ein Beschwer- deverfahren. In diesem Verfahren verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenab- schluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten (Art. 725b Abs. 1 Satz 1 OR). Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a SchKG (Art. 725b Abs. 3 OR). Der Konkurseröffnungsentscheid erfolgt dabei gestützt auf Art. 192 SchKG.
E. 2 Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen, sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Gegen den vorinstanzlichen Entscheid des Konkursrichters steht somit die Beschwer- de offen und die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2026 ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die eingereichte Zwischenbilanz per 30. November 2025 weise auf dem Konto C.________ (B.________ Nr. 1213257-51) einen negativen Saldo von CHF 92'710.63 aus. Buchhalterisch korrekt werde ein negativer Kontokorrentsaldo in der Habenspalte ausgewiesen, unabhängig davon, ob die Position unter den Aktiven oder Passi- ven erscheine. Entscheidend sei die Spalte und nicht die Rubrik. Bereits in ihrer Eingabe vom 5. Januar 2026 an das Kantonsgericht habe sie (die Beschwerdeführerin) klar festgehal- ten, dass es sich um einen Kontokorrentkredit handle und nicht, wie im vorinstanzlichen Ent- scheid angenommen worden sei, um ein gewöhnliches Kontokorrentkonto. Der fragliche Ent-
Seite 3/4 scheid beruhe daher auf einer offensichtlich unzutreffenden Auslegung wesentlicher Bilanz- positionen. Aufgrund dieser Fehlinterpretation sei fälschlicherweise angenommen worden, dass die Voraussetzungen für die Bilanzdeponierung nicht erfüllt seien.
E. 4 In der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zwischenbilanz der Beschwerdeführerin per 30. November 2025 wird unter den Aktiven, Rubrik "Flüssige Mittel", das von der Be- schwerdeführerin erwähnte Konto bei der B.________ mit einem Saldo von CHF 92'710.63 ausgewiesen. Diese Position steht in der Spalte "Haben", während ein weiteres Konto der B.________ (Nr. 1213257-52) in der Spalte "Soll" den Betrag von CHF 0.31 aufweist. Ferner betragen die übrigen kurzfristigen Forderungen unter der Spalte "Soll" CHF 680.41. Im Um- laufvermögen wird somit im "Soll" ein Betrag von insgesamt CHF 680.72 und im "Haben" ein solcher von CHF 92'710.63 ausgewiesen, was einen Habensaldo von CH 92'029.91 ergibt. Bei diesem Betrag handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 5. Januar 2026 zutreffend darlegte, um Schulden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über keine Ak- tiven. Sie ist vielmehr mit CHF 92'029.91 zuzüglich des ausgewiesenen Fremdkapitals von insgesamt CHF 4'073.41, mithin im Umfang von CHF 96'103.32 überschuldet. Die Feststel- lung der Vorinstanz, aus der Zwischenbilanz per 30. November 2025 gehe keine Überschul- dung hervor, ist demnach offensichtlich unrichtig.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. In Gutheissung der Be- schwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und über die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 725b OR i.V.m. Art. 192 SchKG der Konkurs zu eröffnen.
E. 6 Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 GOG und § 5 Abs. 3 KoV OG). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den von der Be- schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 zuhanden der Konkursmas- se an das Konkursamt Zug zu überweisen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). ____________________
Seite 4/4 Urteilsspruch
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 14. Januar 2026 aufgehoben und über die A.________ GmbH, wird der Konkurs eröffnet. Datum der Konkurseröffnung: 14. April 2026, 09:45 Uhr.
- Auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2026 43) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 33 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 14. April 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, betreffend Konkurseröffnung auf eigenes Begehren wegen Überschuldung gemäss Art. 725b OR bzw. Art. 192 SchKG (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom
14. Januar 2026)
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 deponierte die A.________ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) beim Konkursamt Zug die Bilanz gemäss Art. 725b OR. Am 29. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht Zug, an welches die Eingabe zuständigkeitshalber weitergelei- tet worden war, die Eingabe zurück und hielt zur Begründung unter anderem fest, aus der eingereichten Bilanz sei keine Überschuldung ersichtlich. 2. Am 5. Januar 2026 benachrichtigte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht erneut über ihre Überschuldung. Mit Entscheid vom 14. Januar 2026 eröffnete der Einzelrichter den Kon- kurs über die Beschwerdeführerin mangels Überschuldung nicht (Verfahren EK 2026 43). 3. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 (Eingang: 20. Januar 2026) stellte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht ein Wiedererwägungsgesuch. Sie beantragte, der Entscheid vom
14. Januar 2026 sei aufzuheben und "das Gesuch um Deponierung der Bilanz" sei gutzu- heissen. Am 27. Januar 2026 leitete das Kantonsgericht das Wiedererwägungsgesuch an das Obergericht Zug zur Prüfung weiter, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle. Der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts eröffnete daraufhin ein Beschwer- deverfahren. In diesem Verfahren verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenab- schluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten (Art. 725b Abs. 1 Satz 1 OR). Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a SchKG (Art. 725b Abs. 3 OR). Der Konkurseröffnungsentscheid erfolgt dabei gestützt auf Art. 192 SchKG. 2. Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen, sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Gegen den vorinstanzlichen Entscheid des Konkursrichters steht somit die Beschwer- de offen und die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2026 ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die eingereichte Zwischenbilanz per 30. November 2025 weise auf dem Konto C.________ (B.________ Nr. 1213257-51) einen negativen Saldo von CHF 92'710.63 aus. Buchhalterisch korrekt werde ein negativer Kontokorrentsaldo in der Habenspalte ausgewiesen, unabhängig davon, ob die Position unter den Aktiven oder Passi- ven erscheine. Entscheidend sei die Spalte und nicht die Rubrik. Bereits in ihrer Eingabe vom 5. Januar 2026 an das Kantonsgericht habe sie (die Beschwerdeführerin) klar festgehal- ten, dass es sich um einen Kontokorrentkredit handle und nicht, wie im vorinstanzlichen Ent- scheid angenommen worden sei, um ein gewöhnliches Kontokorrentkonto. Der fragliche Ent-
Seite 3/4 scheid beruhe daher auf einer offensichtlich unzutreffenden Auslegung wesentlicher Bilanz- positionen. Aufgrund dieser Fehlinterpretation sei fälschlicherweise angenommen worden, dass die Voraussetzungen für die Bilanzdeponierung nicht erfüllt seien. 4. In der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zwischenbilanz der Beschwerdeführerin per 30. November 2025 wird unter den Aktiven, Rubrik "Flüssige Mittel", das von der Be- schwerdeführerin erwähnte Konto bei der B.________ mit einem Saldo von CHF 92'710.63 ausgewiesen. Diese Position steht in der Spalte "Haben", während ein weiteres Konto der B.________ (Nr. 1213257-52) in der Spalte "Soll" den Betrag von CHF 0.31 aufweist. Ferner betragen die übrigen kurzfristigen Forderungen unter der Spalte "Soll" CHF 680.41. Im Um- laufvermögen wird somit im "Soll" ein Betrag von insgesamt CHF 680.72 und im "Haben" ein solcher von CHF 92'710.63 ausgewiesen, was einen Habensaldo von CH 92'029.91 ergibt. Bei diesem Betrag handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 5. Januar 2026 zutreffend darlegte, um Schulden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über keine Ak- tiven. Sie ist vielmehr mit CHF 92'029.91 zuzüglich des ausgewiesenen Fremdkapitals von insgesamt CHF 4'073.41, mithin im Umfang von CHF 96'103.32 überschuldet. Die Feststel- lung der Vorinstanz, aus der Zwischenbilanz per 30. November 2025 gehe keine Überschul- dung hervor, ist demnach offensichtlich unrichtig. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. In Gutheissung der Be- schwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und über die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 725b OR i.V.m. Art. 192 SchKG der Konkurs zu eröffnen. 6. Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 GOG und § 5 Abs. 3 KoV OG). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den von der Be- schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 zuhanden der Konkursmas- se an das Konkursamt Zug zu überweisen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). ____________________
Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 14. Januar 2026 aufgehoben und über die A.________ GmbH, wird der Konkurs eröffnet. Datum der Konkurseröffnung: 14. April 2026, 09:45 Uhr. 2. Auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2026 43) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: